Familienzulagen in der Schweiz

Wie in vielen anderen Ländern gibt es auch in der Schweiz ein System von Familienzulagen, das die Kosten, die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder tragen, teilweise ausgleichen soll. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulagen, die von den einzelnen Kantonen eingeführt wurden.

Die Idee, dass der Staat Familien bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder unterstützen kann und soll, geht auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Es gibt jedoch Belege dafür, dass diese Unterstützung in einigen europäischen Ländern bereits im 19. Jahrhundert als Mittel zur Bekämpfung der Kinderarmut begonnen hat. Seit ihrer Einführung wurden die Kinderzulagen in verschiedenen Ländern diversen Änderungen und Reformen unterzogen, insbesondere in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Zulagen und die Bedingungen, die mit ihrem Bezug verbunden sind. Diese Zulagen stellen in vielen Ländern der Welt immer noch ein wesentliches Mittel zur Unterstützung von Familien und zur Sicherung des Wohlergehens von Kindern dar.

In der Schweiz begannen die Debatten über Familienschutz und Familienzulagen um 1945, doch die Umsetzung dieser Massnahmen war langwierig. Die Mutterschaftsversicherung wurde zum Beispiel erst 2004 eingeführt.

Wie hoch ist die Zulage?

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG), oder LaFAM in der französischen Schweiz, sieht in allen Kantonen folgende Zulagen pro Kind und Monat vor:

  • Eine Kinderzulage von mindestens 200 Schweizer Franken für Kinder bis zum Alter von 16 Jahren oder bis zum Beginn des Anspruchs auf Ausbildungszulagen.  Der Betrag variiert je nach Kanton und der Anzahl der Kinder im Haushalt.
  • Eine Ausbildungszulage in Höhe von mindestens 250 Schweizer Franken für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens ab dem Alter von 15 Jahren und bis zum Alter von 25 Jahren.  Der Betrag ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und jeder Kanton legt fest, welche Ausbildungen er unterstützt.
  • Eine Geburts- und Adoptionszulage wird als Beitrag zu den Kosten von Kindern gezahlt, die in der Schweiz geboren oder adoptiert wurden.  Der Betrag variiert je nach Kanton, einige Kantone zahlen diesen Betrag nicht aus. 

Auszahlung:

Das Kindergeld wird dem Elternteil oder dem gesetzlichen Vormund monatlich von seinem Arbeitgeber zusammen mit seinem Gehalt ausgezahlt.  Anspruchsberechtigte Familien haben bei der Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung.

Selbstständige in der Schweiz sind verpflichtet, dem FamZG beizutreten, wodurch sie Anspruch auf Leistungen haben, aber auch einen finanziellen Beitrag leisten müssen. Diese Personen müssen in dem Kanton, in dem sich ihr Unternehmen befindet, einer Familienausgleichskasse angehören, und diese zahlt die Zulage aus.

Wer kann sie beziehen?

  • Kindergeld wird an Eltern oder Erziehungsberechtigte gezahlt, die in der Schweiz wohnen und mindestens ein Kind unter 16 Jahren haben. In einigen Kantonen gelten möglicherweise andere Altersgrenzen oder zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen.
  • Arbeitnehmer und Selbstständige, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind (für die letztgenannte Kategorie von Arbeitnehmern gilt ein auf Bundesebene geregeltes System).
  • Auch Arbeitslose oder Personen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf die Beihilfe.
  • Grenzgänger: Diese Kategorie von Arbeitnehmern hat in der Schweiz Anspruch auf Kindergeld. Wenn jedoch der Ehepartner des Grenzgängers im Grenzland, z. B. in Frankreich, arbeitet und seine Kinder dort wohnen, ist das Wohnsitzland des Grenzgängers, d. h. Frankreich, für die Zahlung der Kinderzulagen zuständig. Die schweizerischen Zulagen werden in diesem Fall nicht mehr gezahlt, außer als Differenzzulage, wenn der Betrag der schweizerischen Zulage höher ist als der Betrag der französischen Zulage.

Was Sie wissen müssen:

  • Die Finanzierung : Die Familienzulagen werden von den Kantonen finanziert und sind nicht an Einkommensbedingungen geknüpft. Alle anspruchsberechtigten Familien erhalten unabhängig von ihrer Einkommenshöhe den gleichen Betrag.
  • Steuerliche Auswirkungen: Die Zulagen zählen zum steuerpflichtigen Einkommen einer Person und müssen als solches deklariert werden.
  • Antragsverfahren: Um Kinderzulagen zu erhalten, müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen kantonalen Stelle stellen. Für das Antragsverfahren sind Nachweise über den Wohnsitz, das Einkommen und die Zusammensetzung der Familie erforderlich.
  • Selbstständige und Berater: Wenn Sie über eine Payroll-Firma wie The Business Harbour arbeiten, können Sie Kindergeld auf die gleiche Weise beantragen und erhalten wie ein Vollzeitbeschäftigter.  Die Payroll-Firma übernimmt die Verwaltung für Sie und zahlt die Zulage mit Ihrem Gehalt aus. – Trotz unterschiedlicher Antrags- und Berechtigungskriterien bieten die Schweizer Kantone zusätzliche finanzielle Förderprogramme für die Bildung an, z. B. Zuschüsse und Stipendien, sowie finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die Auszubildende einstellen, was den Bewerbern hilft, sich zu qualifizierten Arbeitnehmern zu entwickeln.

Möchten Sie mehr erfahren?

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, BSV ist für die gesamte Sozialpolitik in der Schweiz zuständig.

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home.html

Die Website der AHV deckt alle Aspekte der Zulage ab. Vergleiche zwischen den Kantonen und Fallbeispiele helfen Ihnen zu verstehen, was Sie unter welchen Umständen beanspruchen können.

https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ

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Autor: Antonina Marenco

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